![]() |
|||||||||||||
![]() |
|||||||||||||
![]() |
|||||||||||||
![]() |
|||||||||||||
![]() |
|||||||||||||
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Anwendung
(1) Aufträge werden erst durch die
Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich,
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
besonderen schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Alle
Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote
bezeichnet sind.
(2) Diese Bedingungen gelten bei
laufender Geschäftsbeziehung auch für künftige
Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
(3) Anders lautende Einkaufsbedingungen
des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm
ausdrücklich anerkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn
in Kenntnis der abweichenden Bedingungen eine vorbehaltlose
Lieferung erfolgt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen
Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
(1) Die Preise gelten ab Werk
ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung zuzüglich
Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
(2) Der Mindestauftragswert je Bestellung
beträgt € 150,00. Bei Aufträgen unter diesem Betrag
berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 15,00. Ab €
1.500,00 erfolgt die Lieferung fracht- und verpackungsfrei
innerhalb von Deutschland. Bei Auslandsaufträgen erfolgt
sie frachtfrei bis zur deutschen Grenze. Die Lieferung erfolgt
nur in den angegebenen Verpackungseinheiten; kleinere
Aufträge werden auf die nächste Normpackung
erhöht.
(3) Ist die Abhängigkeit des Preises
vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige
Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
(1) Lieferfristen beginnen nach Eingang
aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen
Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen
Materialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden,
frühestens jedoch mit dem Tage der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Mit Meldung der Versandbereitschaft
gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne
Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
(2) Wird die vereinbarte Lieferfrist
infolge des Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, ist
der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er
dem Lieferer zu setzen hat, berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern, wobei deren Höhe auf
höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung
begrenzt ist, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
Daneben ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, sofern er dies bei der Nachfristsetzung
schriftlich angedroht hat. Weitergehende Ansprüche des
Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Angemessene Teillieferungen sowie
zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ±10%
sind zulässig.
(4) Bei Abrufaufträgen ohne
Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und
Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate
nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung
hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen
nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer
berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach
deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung
abzulehnen und Schadensersatz zufordern.
(5) Ereignisse höherer Gewalt
berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren
Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare
Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem
Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer
Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die
vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei
einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den
Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu
erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb
einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich
nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des
Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller
unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer
Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat
Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie
möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe der
Formen für die Dauer der Behinderung.
IV. Verpackung, Versand
Gefahrenübergang
(1) Sofern nicht anders vereinbart,
wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg
nach bestem Ermessen.
(2) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier
Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller
über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen
der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft über.
(3) Auf schriftliches Verlangen des
Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-,
Bruch-,Transport- und Feuerschäden versichert.
(4) Transport- und sonstige Verpackungen
nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Mehrwegpaletten. Der
Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
V. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Lieferungen bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer
gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der
Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt
ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an
den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die
Saldorechnungen des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung
des Lieferers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Käufer als Bezogenem.
(2) Eine Be- oder Verarbeitung durch den
Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs
nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird
entsprechend dem Verhältnis des Nettofaktorenwertes seiner
Ware zum Nettofaktorenwert der be- und verarbeitenden Ware
Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als
Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des
Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
(3) Bei Verarbeitung
(Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer
gehörenden Waren durch den Besteller gelten die
Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge,
daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen
Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen
gilt.
(4) Die Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß
er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt
gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändungen und
Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht
berechtigt.
(5) Für den Fall der
Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon
jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des
Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen
seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf
Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem
Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des
Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich
sind.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller
nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen
mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren
weiterveräußert, so gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
(7) Übersteigt der Wert der für
den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen
um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Lieferers verpflichtet.
(8) Pfändungen oder Beschlagnahme
der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer
unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende
Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des
Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
VI. Zusicherung und Mängelhaftung
(1) Maßgebend für
Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die
Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur
Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für
bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die
Leistungen von Formen bedarfder Schriftform in der
Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen
dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfaßt
nicht das Mangelfolgeschadenrisiko, sofern der Lieferer, seine
leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
(2) Wenn der Lieferer den Besteller
außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er
für Funktionsfähigkeit und die Eignung des
Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im
Zeitpunkt der Auftragsannahme.
(3) Mängel sind unverzüglich
schriftlich zu rügen. Soweit nicht anders vereinbart,
verjähren Gewährleistungsansprüche sechs Monate
nach Wareneingang.
(4) Bei begründeter
Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur
Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung
verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb
angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt,
Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den
Ersatz der Nebenkosten (wie z. B. Ein- und Ausbaukosten,
Transportkosten usw.) zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund
– ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an
den Lieferer unfrei zurückzusenden.
(5) Eigenmächtiges Nacharbeiten und
unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller
Mängelansprüche zur Folge.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) In allen Fällen, in denen der
Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund
vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum
Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm,
seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden
kann. Soweit die Haftung dabei nicht auf Vorsatz beruht, ist
sie auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
beschränkt.
VIII. Zahlungsbedingungen
(1) Falls nicht anders vereinbart, ist
der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen mit
Zugang der Rechnung fällig. Erfolgt eine Zahlung innerhalb
von 2 Wochen ab Rechnungsdatum, wird ein Skonto in Höhe
von 2% gewährt, wenn alle früher fälligen,
unstrittigen Rechnungen ausgeglichen sind. Für eventuelle
Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
(2) Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach
Zugang der Rechnung keine Zahlung, werden Verzugszinsen nach
§ 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder
Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige
Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen,
sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des
Bestellers.
(4) Der Besteller kann nur aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine
Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
(5) Nichteinhaltung von
Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel
an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen,
haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des
Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer
berechtigt, für die noch offenstehenden Lieferungen
Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die
Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch
nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers
zurückzuholen.
IX. Formen (Werkzeuge)
(1) Sofern nicht anders vereinbart,
bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller
vom Lieferer oder in dessen Auftrag hergestellten Formen. Diese
Formen werden exklusiv für Aufträge des Bestellers
verwendet, solange er seinen Zahlungs- und
Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des
Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten
Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des
Bestellers. Während der Aufbewahrungszeit ist der Lieferer
verpflichtet, die Form sorgfältig aufzubewahren und zu
pflegen, er haftet jedoch nicht für Schäden, die
trotz sachgemäßer Behandlung auftreten.
(2) Der Preis für Formen
enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung,
nicht jedoch die Kosten für Prüf- und
Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller
veranlaßte Veränderungen.
(3) Soll vereinbarungsgemäß
der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das
Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die
Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die
Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Bis zur Abnahme
einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum
Ablauf eines bestimmten Zeitraumes ist der Lieferer zu ihrem
ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die
Form als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des
Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
(4) Bei bestellereigenen Formen
gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur
Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die
Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege
auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten
für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller.
Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach
Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der
Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt.
Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen
nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in
jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
X. Materialbeistellungen
(1) Werden Materialien vom Besteller
geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem
angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und
in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern, so daß eine
ununterbrochene Verarbeitung gewährleistet ist.
(2) Bei Nichterfüllung dieser
Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Außer in Fällen höherer Gewalt hat der
Besteller dem Lieferer den durch die Fertigungsunterbrechung
entstandenen Schaden zu ersetzen.
XI. Schutzrechte
(1) Hat der Lieferer nach Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten
Teilen des Bestellers zu liefern, steht dieser dafür ein,
daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden.
Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter
freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu
leisten. Wird dem Lieferer die Herstellung oder Lieferung von
einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges
Schutzrecht untersagt, so ist er, unter Ausschluß aller
Schadensersatzansprüche des Bestellers – ohne
Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten
einzustellen, sofern er den Besteller unverzüglich
über die Geltendmachung der Schutzrechte des Dritten
informiert.
(2) Dem Lieferer überlassene
Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt
haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er
berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu
vernichten.
(3) Dem Lieferer stehen Urheber- und
gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von
Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen,
Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort des
Lieferwerkes.
(2) Gerichtsstand ist nach Wahl des
Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch
für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
(3) Es gilt ausschließlich
deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens
über Verträge über die internationalen Waren
(BGBI. 1989 II, 588 und BGBI. 1990 II, 1699) ist
ausgeschlossen.
|
![]() |
||||||||||||
![]() |
|||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |